Krankmeldungen und Beurlaubungen

Im Falle einer Krankmeldung oder eines wichtigen Grundes, der zu einer Beurlaubung eines Schülers führt, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Krankmeldung

Die Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg regelt im §2 die verhinderte Teilnahme am Schulunterricht:

  • Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

    Bitte melden Sie sich im Sekretariat unter der 0721-133-4565 oder per Mail poststelle[at]friedrich-realschule-ka.schule.bwl.de bis spätestens 8.30 Uhr, damit wir die Krankmeldungen an die Klassenlehrer weiter geben können. Vielen Dank.

  • Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten ... .

  • Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“

  • Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, ... Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. ...

(Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982)

 

Beurlaubung

Die Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg regelt im §4 die verhinderte Teilnahme am Schulunterricht für ein bis mehrere Tage (Beurlaubung):

  • (1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
    Das Antragsformular der FRS Link finden Sie hier als PDF.

  • (2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

    • Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. … nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.

    • Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

  • (3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:

    • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, ...

    • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;

    • ...

    • Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;

    • die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

    • die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

    • Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);

    • ...

    • wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

  • (4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

  • (5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

Für eine Vorverlegung des Urlaubs oder eine Verlängerung der Ferien gibt die Schulbesuchsverordnung keine Erlaubnis.

Bei allen auftretenden Fragen zu Beurlaubungen sprechen Sie uns bitte an bzw. den Klassenlehrer Ihrer Kinder.